Kapitulation der französischen Truppen in Mainz am 22. Juli 1793

Priviligierte Mainzer Zeitung Nr. 1, vom 29.07.1793

1793 Juli 22, Marienborn. Kapitulation zwischen dem preuß. General Kalckreuth und dem frz. General d'Oyré.

Kapitulationspunkte, welche der General der Brigade d'Oyré, Kommandant en chef von Mainz, Kastel und den dazugehörigen Posten vorgeschlagen hat.

I

Die französische Armee übergiebt an Se. Maj. den König von Preußen die Stadt Mainz und Kastel mit allen Vestungswerkern und den dazu gehörigen Posten in ihrem natürlichen Zustande, nebst allem sowohl französischen als fremden Geschütze, dem Munitions- und Mundvorrath, mit Ausnahme der in nachstehenden Punkten vorbehaltenen Gegenstände.

II

Die Besatzung zieht ab mit allen kriegerischen Ehrenzeichen, und nimmt sich ihre Waffen , Gepäck nebst allem dem, was den einzelnen Gliedern der Besatzung eigentümlich zugehört.

- Bewilligt mit der Bedingniß, daß die Besatzung binnen einem Jahre gegen die verbündeten Mächte nicht dienen dürfe, und daß, falls sie bedeckte Wägen mit sich führe, Sr. Königl. preußis. Majestät vorbehalten sey, selbige, wenn Sie es für gut fänden, durchsuchen lassen.

III

Die Besatzung verlang ihre Feldstücke und dazugehörige Munitionswägen mit sich zu nehmen. - Abgeschlagen; jedoch gestattet der König dem General d'Oyré, zwei Viepfünder mit eben so vielen Wägen mitzunehmen.

IV

Die Staabs- und andere Offiziers, Kriegskommissäre, Vorsteher und andere zu verschiedenen Verrichtungen bei der Armee angestellte Personen und überhaupt alle zu der Garnison gehörige französische Unterthanen nehmen ihre Pferde, Wägen und ihre zugehörigen Habseligkeiten mit sich.

- Bewilligt.

V

Die Besatzung bleibt in der Vestung 48 Stunden nach unterzeichneter Kapitulation, und wenn diese Frist zum Auszuge der letzten Divisionen nicht hinreichend wäre, so wird ihr noch eine Verlängerung von 24 Stunden gestattet.

- Bewilligt.

VI

Dem Kommandanten der Stadt ist erlaubt eine oder mehrere mit Pässen Sr. Königl. preußis. Majestät versehene Bevollmächtigten auszuschicken, um die nöthigen Gelder zur Bezahlung der Schulden der Armee herbeizuschaffen, und bis zu Bezahlung dieser Schulden, oder bis zu ihrer Berichtigung hin ängliche Uebereinkunft getroffene worden, bietet die Besatzung Geißeln an, welche auf den Schutz seiner Majestät rechnen dürfen.

- Bewilligt.

VII

Die Besatzung von Mainz und den dazugehörigen Posten nimmt sogleich nach ihrem Abzuge den Marsch nach Frankreich in mehreren Kolonnen und zu verschiedenen Zeiten. Jede Kolonne erhält zu ihrer Sicherheit eine preußische Bedeckung bis an die Gränzen. Der General d'Oyré hat die Erlaubnis, Staabsoffiziere und Kriegskommissäre vorauszuschicken, um für de Lebsucht und Unterkunft der französischen Truppen zu sorgen.

- Bewilligt.

VIII

Im Falle die Pferde und Wägen der französischen Armee auch für die Fortschaffung ihrer Lager und anderer Geräthschaften in den vorigen Punkten bemerkt sind, nicht hinreichen, so werden ihnen solche an den Orten wo sie durchziehen, angeschafft.

- Bewilligt.

IX

Da die Kranken und besonders die Verwundeten nicht zu Lande fortgeschafft werden können, ohne ihr Leben in Gefahr zu setzen, so werden auf Kösten der französischen Nation die nöthigen Schiffe hergegeben, um dieselbe zu Wasser nach Thionville und Metz zu bringen, und so für diese ehrwürdige Kriegsopfer die nöthige Fürsicht anzuwenden.

- Bewilligt.

X

Vor dem gänzlichen Abzuge der französ. Besatzung soll es keinem Mainzer, welcher dermalen ausserhalb der Stadt ist, erlaubt seyn, dahin zurückzukehren.

- Bewilligt.

XI

Sogleich die Unterzeichnung der Kapitulation können die Belagerer folgende Posten von ihren Truppen besetzen lassen: die Karlschanze, die welsche Schanze , die Elisabethenschanze, die st. philippschanze, la double tenaille, den Linsenberg, den Hauptstein, die Marsschanze, die Petersaue, und die zwei Thore von Kastel, welche nach Frankfurt und Wißbaden führen. Sie können auch gemeinschaftlich mit den französischen Truppen das Neuthor und das Ende der Brücke auf der rechten Seite des Rheinufers besetzen.

- Bewilligt.

XII

In der kurzmöglichsten Frist übergeben der Obrist Douay, Direktor des Zeughauses, der Obristlieutenant la Riboissure Unterdirektor und der Obristlieutenant Varin Chef der Ingenieurs, an die Chefs der Artillerie und Ingenieur der preußischen Armee ihre Waffen, Munition, Plane etc. nach den Kriegsbedingungen die ihnen obliegen.

- Angenommen.

XIII

Man wird ebenfalls einen Kriegskommissär ernennen zur Zurückgabe der Magazine und Vorräthe die darinn sind.

Zusatz: XIV

Die Deserteurs der verbündeten Heere werden aufs genaueste ausgeliefert.

Gegeben zu Marienborn, den 22. Juli 1793

Graf von Kalckreut              d'Oyre

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